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Überblick

Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag. Wir unterstützen Sie dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.

Unterstützung durch unser Betreuungsteam:

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.

Telefon:

+49 911 230-1188

FAQ

Häufig gestellte Fragen


Fragen zum Ablauf der Betreuung

Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer gesetzlichen Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuten Person
  • Betreuerausweis 
    Sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, reicht zunächst die Kopie des Gerichtsbeschlusses aus. Der Betreuerausweis ist dann jedoch zeitnah nachzureichen.
Benötigt die Sparkasse die Unterlagen immer im Original?

Beschlüsse und Ausweispapiere müssen immer im Original vorgelegt werden.

Ich wohne weiter weg und kann die Originalunterlagen nicht zu den Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Sparkasse Nürnberg einreichen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation oder des Post Ident-Verfahrens zur Verfügung.

Die restlichen Unterlagen (z. B. Beschluss und Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung oder dem Ortsgericht mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.

Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Sparkasse Nürnberg
MedialesKundenCenter
Betreuungen
Marientorgraben15
90402 Nürnberg

Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".


Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Wie kann ich die Geschäfte in der Sparkasse für die betreute Person abwickeln?

Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.

  • Keine regelmäßige Vorlagepflicht des Betreuerausweises bei Geschäftsvorfällen für das laufende Konto (Girokonto)
  •  Unbeschränkte Verfügung über das laufende Girokonto
  •  Online-Banking für den Betreuer/die Betreuerin (Verfügungsrechte Girokonto, Sichtrechte für Anlagekonten)
  •  Sparkassen-Card für den Betreuer/die Betreuerin (auch für die Nutzung der SB-Geräte) möglich
Welche Online-Banking-Verfahren stehen zur Verfügung?

Folgende Sicherungsverfahren bietet die Sparkasse Nürnberg für Online-Banking an:

Online-Banking mit pushTAN

  • Kostenfrei
  • Optimal für mobiles Banking
  • Mit Smart­phone, Tablet oder Computer (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung in der S-pushTAN-App

 

Online-Banking mit chipTAN

  • Kostenfrei (es entstehen nur einmalige Kosten für den Kauf eines TAN-Generators)
  • Optimal fürs bequeme Banking mit Computer oder Laptop
  • Banking auch mit Smart­phone und Tablet möglich (Browser oder Sparkassen-App)
  • TAN-Erzeugung mit Sparkassen-Card (Debitkarte) und kabel­losem TAN-Generator

Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Was bedeutet "gesetzliche Betreuung"?

Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.

Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie  entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.

Sollte keines dieser Aufgabengebiete  in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet  der betreuten Person nicht verantwortlich.

Fragen zur Beendigung einer gesetzlichen Betreuung  

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person. Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.

Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.

Besonderheiten der Vermögenssorge

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.  

Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt  sich eine getrennte Kontoführung.

Muss ein Vermögensverzeichnis angelegt werden?

Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.

Was muss bei der Geldanlage von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Produkte der Sparkasse Nürnberg gelten grundsätzlich als mündelsicher. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.

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