Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe. Ihnen als Betreuerin oder Betreuer erleichtern wir den Alltag. Wir unterstützen Sie dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.
Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.
Beschlüsse und Ausweispapiere müssen immer im Original vorgelegt werden.
Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation oder des Post Ident-Verfahrens zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (z. B. Beschluss und Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung oder dem Ortsgericht mit dem Vermerk "Original hat vorgelegen am" bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Sparkasse Nürnberg
MedialesKundenCenter
Betreuungen
Marientorgraben15
90402 Nürnberg
Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von Ihrer Hausbank oder der Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk "Original lag vor".
Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vorzulegen.
Folgende Sicherungsverfahren bietet die Sparkasse Nürnberg für Online-Banking an:
Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.
Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der "Vermögenssorge" relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als "Vermögenssorge" ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet "Alle/sämtliche Angelegenheiten" abgedeckt.
Sollte keines dieser Aufgabengebiete in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet der betreuten Person nicht verantwortlich.
Die gesetzliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.
Für die Todesfallmeldung muss eine Sterbeurkunde oder die Rentenrückforderung vorgelegt werden.
Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Bei der Betreuung eines Ehepartners empfiehlt sich eine getrennte Kontoführung.
Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Produkte der Sparkasse Nürnberg gelten grundsätzlich als mündelsicher. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.
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